Häusliche Gewalt
Häusliche Gewalt und Strafrecht
Verfolgung häuslicher Gewalt von Amtes wegen ...
Seit dem 1. April 2004 müssen die meisten Delikte bei häuslicher Gewalt
von Amtes wegen verfolgt werden. Dies betrifft die Straftatbestände der
"wiederholten Tätlichkeit", der "einfachen Körperverletzung", der
"Drohung", der "sexuellen Nötigung in der Ehe" und der "Vergewaltigung
in der Ehe". Sie müssen neu von Amtes wegen verfolgt werden.
Nach wie vor nur auf Antrag verfolgt werden diese Delikte, wenn die
Partner noch keinen "gemeinsamen Haushalt" gebildet haben bzw. seit
mehr als einem Jahr getrennt oder geschieden sind.
Delikte der häuslichen Gewalt und der Trennungsgewalt, die weiterhin
nicht von Amtes wegen verfolgt werden müssen, betreffen die einfache
Tätlichkeit, die Sachbeschädigung, den Hausfriedensbruch sowie den
Missbrauch der Fernmeldeanlage durch Telefon- und SMS-Anrufe.
... mit der Möglichkeit der Einstellung des Strafverfahrens
Mit Einführung der Offizialisierung kann bei den häufigsten Delikten
häuslicher Gewalt eine provisorische Einstellung mit Zustimmung des
Opfers erfolgen, die definitiv wird, wenn das Opfer nicht innert sechs
Monaten widerruft. Wird die Zeit vor der provisorischen Einstellung
genutzt, um verhaltensändernde Massnahmen durchzuführen, kann die Zeit
zwischen der provisorischen Einstellung bis zur definitiven als eine
Zeit genutzt werden, in welcher faktisch geprüft werden kann, ob die
strafuntersuchungsrichterliche Intervention jene gewaltmindernde
Wirkung erzielte, die man sich von ihr auch wünschte.


