OHG - Genugtuung
Sofern der Täter den verursachten Schaden nicht bezahlen kann und keine
Versicherung den Schaden übernimmt, sollte bei wirtschaftlich nicht gut
gestellten Opfern der Staat einen Teil des Schadens übernehmen und den
entsprechenden Betrag selbst beim Täter einfordern.
Opfern, die durch die Tat eine seelische Not erleiden, sollte
unabhängig von ihren wirtschaftlichen Verhältnissen, eine Genugtuung
bezahlt werden (die der Staat danach beim Täter zurückfordern kann).
Genugtuungszahlungen
Die jährlichen Genugtuungszahlungen betrugen im Jahr 2001 knapp 8
Millionen Franken. Davon wurde rund 1,9 Millionen Franken den Opfern
und Hinterbliebenen des Zuger Amoklaufes ausbezahlt. Die einzelnen
Genugtuungssummen waren wegen der furchtbaren Tragweite und der
Auswirkungen auf Hinterbliebene eher hoch (Mittelwert rund Fr.
32'000.–).
Für die meisten Opfer von Sexual- und Körperverletzungsdelikten sind
die ausbezahlten Genugtuungssummen jedoch gering: ¼ der ausbezahlten
Summen war unter Fr. 2'500.– und 50% nicht über Fr. 6'000.– (womit es
sich auch um Beträge handelt, die über ein staatliches Inkasso ohne
Gefährdung der Resozialisierung des Verurteilten eingefordert werden
könnten – was in rund 50% der Fälle möglich wäre).


