OHG - Opferhilfegesetz
Wem hilft das Opferhilfegesetz?
Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes
Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes sind Personen, die Opfer eines
Deliktes wurden, das den Menschen in körperlicher, sexueller oder
psychischer Hinsicht schützt. Davon betroffen sind Personen, die z.B.
Opfer eines Sexualdeliktes oder eines anderen Gewaltverbrechens wurden.
Nicht als Opfer gelten Personen, deren Vermögen oder Ehre durch ein
Delikt verletzt wurde.
OHG-Opfer haben Ansprüche
Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes und deren nahe Bezugspersonen
können unentgeltliche Beratungen bei anerkannten Opferberatungsstellen
beanspruchen und sie erhalten jene Hilfe, die unmittelbar nach der Tat
dringend notwendig ist. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt,
erhalten sie auch eine Genugtuung. Der Staat bezahlt diese Summe
anstelle des zahlungsunfähigen Täters und nimmt danach Rückgriff auf
ihn. Einen Teil des Schadens wird als Entschädigung jenen Personen
bezahlt, die nicht in guten wirtschaftlichen Verhältnissen stehen.
OHG-Opfer haben einen Persönlichkeitsschutz im Strafverfahren
Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes haben auch im Strafverfahren
besondere Rechte. Das wohl wichtigste Recht, ist dass Kinder und Opfer
von Sexualdelikten nicht mit der verdächtigten Person in den
Einvernahmen konfrontiert werden, sondern die Befragungen entweder in
einem Spiegelzimmer stattfinden oder per Video in einen anderen Raum
übertragen werden.
Weitere Informationen: www.opferhilfe.zh.ch


